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Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag („Vertrag“) sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
Die Firma EMP Projekt-Vertrieb e.K. („Lizenzgeber“) wird dem Kunden („Lizenznehmer“) nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei der Lizenzgeberin. Der Vertrieb der Software erfolgt ausschließlich
per Datenträger nach Eingabe der für die
Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr erforderlichen
Daten.
§ 2 Urheberrecht
a) Die Software ist nach den Bestimmungen über
den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich
geschützt. Das Urheberrecht umfasst
insbesondere den Programmcode, die Dokumentation,
das Erscheinungsbild, die Struktur und
Organisation der Programmdateien, den Programmnamen,
Logos und andere Darstellungsformen
innerhalb der Software. Alle aus dem
Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem
Lizenzgeber als Hersteller zu.
b) Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner
Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden,
verpflichtet er sich zurWahrung dieser Geheimnisse
auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer
verpflichtet sich insbesondere, Software und
Dokumentation geheim zu halten und sie weder
ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder
an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach
den Bestimmungen dieses Vertrages oder einer
sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem
Lizenzgeber gestattet.
c) Urhebervermerke, Lizenz- und Kundennummern
sowie sonstige der Programmidentifikation dienende
Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt
oder verändert werden.
d) Die weltweiten, exklusiven Vertriebsrechte dieser
Software liegen bei der Firma GMC-I Gossen-
Metrawatt GmbH.
§ 3 Nutzungsrechte
Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software
gelten folgende Vereinbarungen:
a) Lizenzumfang
1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen
und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr
ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes,
nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der
Software sowie an der zugehörigen Dokumentation
für eigene Zwecke.
2. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen
Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der
Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber
kann den Einsatz solcher Leistungen, mit
deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer
in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges
widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten
Übertragung des Nutzungsrechts erhält der
Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und
unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich
geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber
nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten
Vergütung.
3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten
und Zentraleinheiten), auf welche die Software
ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer
kopiert wird, befinden sich in Räumen des
Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren
Besitz.
4. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es
aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer
die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen
sowie die Dokumentation an den
Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche
Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen
aus technischen Gründen nicht möglich
ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies
dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
b) Vervielfältigung
1. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen,
soweit dies für die Benutzung der Software
erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen
gehören die Installation der Software vom
Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten
Hardware sowie das Laden der Software
in den Arbeitsspeicher.
2. Der Lizenznehmer kann die einzelne Software
zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal
auf einen dauerhaften Datenträger kopieren.
Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich
als solche zu kennzeichnen.
3. Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der
Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker
und des Ausdruckens und Fotokopierens der
Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.
c) Mehrfachnutzungen
Der Lizenznehmer hat bei einemWechsel des
Datenverarbeitungsgerätes die Software von der
Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu
löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene
Software nicht zeitgleich auf mehr als nur
einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder
benutzen. Es ist nicht gestattet, die für einen
Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb
eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-
Rechensystems zu nutzen, sofern damit
die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht
wird.
§ 4 Software-Mängel
a) Nach dem anerkannten Stand der Technik ist es
nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu
entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern
sind. Die vereinbarte Beschaffenheit der vom Lizenzgeber
zur Verfügung gestellten Software ist
daher nicht darauf gerichtet, dass keinerlei Programmfehler
auftreten dürfen, sondern nur darauf,
dass die Software keine Programmfehler aufweist,
welche die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
b) Weist die Software einen Mangel auf, so wird der
Lizenzgeber nachWahl des Lizenznehmers nachbessern
oder nachliefern („Nacherfüllung“). Der
Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung
oder die gesamte Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der
Lizenzgeber verpflichtet, die zu diesem Zwecke
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die
Kosten der Übermittlung der Software zu tragen.
Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung
die Software im mangelfreien Zustand, so
ist die mangelhafte Software von sämtlichen
Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu
beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben
werden.
c) Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit
oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese
über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die der Lizenzgeber zu vertreten hat, oder schlägt
in sonstigerWeise die Nacherfüllung fehl, so ist
der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt
oder Minderung und Schadensersatz geltend zu
machen. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478
BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.
d) Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers,
insbesondere Schadenersatzansprüche
einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen
sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers
bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen
dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des
Lizenzgebers.
§ 5 Haftung des Lizenzgebers
a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber
haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde
nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht“).
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber
in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden.
b) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit
haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das
Leistungshindernis bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
c) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz
gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr
gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten
nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e) Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen
Nutzung durch den Lizenznehmer
wird ausgeschlossen.
§ 6 Sonstiges
a) Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem materiellen
und formellen Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des „Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen“ und des „Einheitlichen Gesetzes
über den Abschluss internationaler Kaufverträge“
sowie des „Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf“
werden ausgeschlossen.
b) Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen
Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, einschließlich Scheck-,Wechselund
Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers.
Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer
auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch
nehmen.
c) Der Lizenznehmer darf – vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen in dieses Software-
Lizenzvertrages – einzelne Rechte aus diesem
Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf
Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber
erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
Der Lizenzgeber wird die Zustimmung
erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers
an der Übertragung von Rechten die Interessen
des Lizenzgebers überwiegen.
d) Sollte eine der vorstehenden vertraglichen
Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
wird hiervon die Gültigkeit der übrigen vertraglichen
Regelungen nicht berührt. Vielmehr tritt an
die Stelle der unzulässigen Bestimmung eine
gesetzlich zulässige, die dem Willen der Vertragschließenden
möglichst nahe kommt. Dies gilt
sinngemäß auch im Falle einer Vertragslücke.
e) Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen
dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der
Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der
Formvorschrift.
EMP – Stand 05/2011
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