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Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag („Vertrag“) sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

Die Firma EMP Projekt-Vertrieb e.K. („Lizenzgeber“) wird dem Kunden („Lizenznehmer“) nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei der Lizenzgeberin. Der Vertrieb der Software erfolgt ausschließlich per Datenträger nach Eingabe der für die Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr erforderlichen Daten.

§ 2 Urheberrecht

a) Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.

b) Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zurWahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber gestattet.

c) Urhebervermerke, Lizenz- und Kundennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

d) Die weltweiten, exklusiven Vertriebsrechte dieser Software liegen bei der Firma GMC-I Gossen- Metrawatt GmbH.

§ 3 Nutzungsrechte
Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software gelten folgende Vereinbarungen:

a) Lizenzumfang

1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke.

2. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz.

4. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.

b) Vervielfältigung

1. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

2. Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

3. Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.

c) Mehrfachnutzungen

Der Lizenznehmer hat bei einemWechsel des Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich auf mehr als nur einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder benutzen. Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations- Rechensystems zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht wird.

§ 4 Software-Mängel

a) Nach dem anerkannten Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind. Die vereinbarte Beschaffenheit der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Software ist daher nicht darauf gerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

b) Weist die Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nachWahl des Lizenznehmers nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung“). Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Übermittlung der Software zu tragen. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

c) Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, oder schlägt in sonstigerWeise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.

d) Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.

§ 5 Haftung des Lizenzgebers

a) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht“). Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

b) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.

c) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e) Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.

§ 6 Sonstiges

a) Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem materiellen und formellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ und des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge“ sowie des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ werden ausgeschlossen.

b) Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-,Wechselund Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.

c) Der Lizenznehmer darf – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses Software- Lizenzvertrages – einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.

d) Sollte eine der vorstehenden vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt. Vielmehr tritt an die Stelle der unzulässigen Bestimmung eine gesetzlich zulässige, die dem Willen der Vertragschließenden möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch im Falle einer Vertragslücke.

e) Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Formvorschrift.

EMP – Stand 05/2011

   
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